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Montag bis Freitag 11 - 17 Uhr
(im Sportpark, Gausekampweg 2, Halle/Westf.)

Haus- und Benutzungsordnung

der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG

Haus- und Benutzungsordnung

der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Haus- und Benutzungsordnung erstreckt sich auf das umfriedete Arenagelände der OWL ARENA und des OWL EVENT CENTER einschließlich aller Gebäude, Anlagen und Parkplätze.

(2) Die Besucher bestätigen mit dem Betreten des Geltungsbereiches die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Haus- und Benutzungsordnung als verbindlich.

(3) Der jeweilige Veranstalter und die OWL Sport & Event GmbH & Co. KG kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesuchern.

 

§ 2
Verhalten im Geltungsbereich der Haus- und Benutzungsordnung

(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich auf dem Arenagelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die betroffenen Bereiche sofort zu verlassen.

(3) Jeder Besucher hat Anordnungen der Polizei und der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten.

(4) Jeder Besucher hat Anordnungen der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG, des jeweiligen Veranstalters/Mieters, des Ordnungsdienstes und des Arenasprechers Folge zu leisten.

(5) Die Brandschutzordnung ist zu beachten.

 

§ 3
Aufenthalt/Eingangskontrollen

(1) Auf dem Arenagelände dürfen sich an den Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art (Akkreditierung) nachweisen können.

(2) Jeder Besucher ist beim Betreten des Arenageländes, an Kontrollstellen sowie nach Aufforderung innerhalb des Arenageländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG bzw. des jeweiligen Veranstalters/Mieters, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.

(4) Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Arenaverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten des Arenageländes ausgeschlossen.

(5) Besucher, die offensichtlich unter dem deutlichen Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen oder Gegenstände/Sachen im Sinne des § 4 (Verbote) mitführen und mit deren Sicherstellung nicht einverstanden sind, werden des Arenageländes verwiesen.

(6) Der Sicherheitsdienst darf, auch mit technischen Hilfsmitteln, Besucher mit seinem Einverständnis überprüfen und durchsuchen, um ein Verbot gem. § 4 oder einen sonstigen Verstoß gegen diese Haus- und Benutzungsordnung festzustellen. Verweigert er seine Zustimmung, so hat er den Veranstaltungsort zu verlassen, sofern objektiv die Besorgnis besteht, dass ein Verbleib des Besuchers die Sicherheit der Veranstaltung gefährden könnte. Die Kosten der Eintrittskarte werden in diesem Fall nicht erstattet.

(7) Die Besucher dürfen nur den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnehmen. Aus Sicherheitsgründen oder zur Abwehr von Gefahren sind sie auf Anweisung des Ordnungsdienstes, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz -ggf. auch in einem anderen Block- einzunehmen.

(8) Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.

(9) Zur Sicherheit der Besucher wird der Geltungsbereich und das Umfeld mit einem Radius von maximal 300 m audio- und videoüberwacht.

(10) Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren haben nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person Zutritt. Kinder unter 6 Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt. Es gilt das Jugendschutzgesetz.

 

§ 4
Verbote

(1) Den Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten, Überlassen und Tragen folgender Gegenstände untersagt:

(a) Waffen jeder Art

(b) sonstige Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen bzw. hervorzurufen oder Gegenstände, die geeignet sind und bei denen zu vermuten ist, dass sie als Wurfgegenstände genutzt oder als Waffen eingesetzt werden könnten

(c) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- oder linksradikales Propagandamaterial sowie Fahnen, Transparente, Schriftmaterial, Sticker, Aufnäher oder Kleidungsstücke u. ä., deren Aufschrift/Aufdruck geeignet ist, Dritte oder Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diskriminieren

(d) Gassprühdosen, ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge

(e) sperrige Gegenstände, wie z.B. Transparente, Fahnen, Banner (größer als DIN A3), Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke, Schirme, Taschen (größer als DIN A4), Helme

(f) Megaphone, Laserpointer

(g) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchkerzen, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Leuchtmunition und andere pyrotechnische Gegenstände

(h) Das Mitführen von medizinisch notwendigen Gehhilfen (Rollatoren) ist aus Sicherheitsgründen nur in ausgewiesen Bereichen erlaubt. Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Besucher mit körperlichen Einschränkungen aus Sicherheitsgründen umzuplatzieren.

(i) Das Mitführen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten für Besucher, die Verpflegung krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder entsprechenden Ausweises, mitführen müssen. Ausgenommen ist auch die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.

(2) Den Besuchern ist weiterhin verboten:

(a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts - oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Dritte oder Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexuellen Orientierung durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;

(b) Tiere, mit Ausnahme von Blinden- oder Rettungshunden, mitzuführen;

(c) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen (insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer) zu besteigen oder zu überklettern;

(d) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, Bühnenanlagen, Funktionsräume), zu betreten;

(e) die Anlagen/Verkehrsflächen zu verunreinigen;

(f) innerhalb des Arenageländes Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Leuchtmunition oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. abzubrennen oder abzufeuern;

(g) Waren aller Art feilzubieten oder zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;

(h) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, die Veranstaltung zu stören.

(i) verbale oder körperliche Angriffe gegen Besucher oder Personal durchzuführen.

(j) Cannabisprodukte zu rauchen, zu erhitzen oder zu dampfen einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten.

 

§ 5

Betretungsausschluss/ Arenaverweisung/Arenaverbote

Personen, die gegen Vorschriften dieser Haus- und Benutzungsordnung verstoßen, können vom Betreten des Arenageländes ausgeschlossen oder des Arenageländes verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.

 

§ 6

Inverwahrungnahme von Gegenständen

(1) Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden durch den Ordnungsdienst in Verwahrung genommen und –soweit sie nicht für Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden– nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrungnahme an den Eigentümer bzw. die Person, von der sie in Verwahrung genommen worden sind, auf Verlangen zurückgegeben.

(2) Die in Verwahrung genommenen Sachen werden zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten.

 

§ 7

Das Mitführen von Kameras und Videokameras zu Veranstaltungen

(1) Das Mitführen von Kameras und Videokameras ist, aufgrund von Vorgaben des jeweiligen Veranstalters bzw. des Managements des jeweiligen Künstlers, untersagt. Diese Gegenstände werden daher am Eingang zum Veranstaltungsgelände in Verwahrung genommen und nach der Veranstaltung bzw. beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes wieder ausgehändigt. Der jeweilige Veranstalter untersagt darüber hinaus eventuell das Fotografieren mit Smartphones, Digitalkameras oder iPods.

(2) In Ausnahmefällen (Sportveranstaltungen, ATP-Tennisturnier) kann das Fotografieren für private Zwecke erlaubt sein. Dazu darf keine professionelle Kameraausrüstung benutzt werden.

(3) Film- und Fotoaufnahmen für kommerzielle Zwecke sind grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.

(4) Bitte beachten Sie vor Betreten des Veranstaltungsgeländes die Aushänge und Hinweise am jeweiligen Veranstaltungstag.

 

§ 8

Recht am eigenen Bild

Werden durch Mitarbeiter der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG, durch den Mieter/Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen auf dem umfriedeten Arenagelände (insbesondere den Versammlungsstätten OWL ARENA und OWL EVENT CENTER) zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche das Arenagelände betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, nach der Vorschrift des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) veröffentlicht werden.

 

§ 9

Haftung

(1) Das Betreten des Arenageländes erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die Haftung der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG ist beschränkt auf Schäden, die auf einer von ihr zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

(3) Sind Personen- und Körperschäden durch die OWL Sport & Event GmbH & Co. KG zu vertreten, haftet diese abweichend von Absatz 2 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.

(4) Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Absätzen 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG bzw. des jeweiligen Veranstalters/Mieters.

(5) Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 10

Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Die OWL Sport & Event GmbH & Co. KG bzw. der jeweilige Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, falls durch seine Veranstaltung im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Die OWL Sport & Event GmbH & Co. KG bzw. der jeweilige Veranstalter/Mieter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte und des Arenageländes hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

 

§ 11

Schlussbestimmungen

(1) Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Diese Haus- und Benutzungsordnung kann von der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

(3) Diese Haus- und Benutzungsordnung ist an den Zugängen zum Arenagelände und den Veranstaltungsstätten öffentlich ausgehängt

 

HalleWestfalen, den 13. Mai 2024

 

Ralf Weber

(Geschäftsführer der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG)